Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung IQ"

FAQ – Insolvenz

Was ist eine „Insolvenz“?

Von einer Insolvenz spricht man, wenn einer der folgenden Insolvenzgründe vorliegt: Dein*e Arbeitgeber*in/Firma

  • kann deinen Lohn und den deiner Kolleg*innen nicht mehr zahlen
  • die fälligen Zahlungsverpflichtungen (zum Beispiel die Lohnzahlungen) nicht mehr erfüllen,
  • ist von Zahlungsunfähigkeit bedroht,
  • hat Schulden gemacht

Wenn dein*e Arbeitgeber*in Insolvenz anmeldet, wird er dich auch informieren. Meistens kommt die/der vorläufige Insolvenzverwalter*in dann in den Betrieb und teilt allen den Insolvenzantrag mit. Wenn dein*e Arbeitgeber*in deinen Lohn nicht, nicht pünktlich oder nicht vollständig bezahlt, ist das ein Hinweis auf eine mögliche Insolvenz. Deinen fehlenden Lohn musst du schriftlich (E-Mail) bei der/dem Arbeitgeber*in einfordern.  

Wenn dein*e Arbeitgeber*in zwei Monatslöhne nicht bezahlt hat, kannst du sie/ihn schriftlich mit einer Frist zur Zahlung auffordern und ankündigen, dass du bei Nichtzahlung nicht mehr zur Arbeit kommst.

Hat dein*e Arbeitgeber*in dir 3 Monatslöhne nicht bezahlt, obwohl du sie/ihn bereits abgemahnt hast, kannst du fristlos kündigen und dich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Das ist ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Vorher solltest du dich aber unbedingt bei deiner Beratungsstelle von Faire Integration beraten lassen!

Welche Ansprüche hast du, wenn dein*e Arbeitgeber*in insolvent ist?

Alle Ansprüche, die du vor der Eröffnung der Insolvenz hattest, sind sogenannte Insolvenzforderungen.

Alle Ansprüche, die du nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren hast, heißen Masseforderungen.

Wird die beantragte Insolvenz mangels Masse (= kein ausreichendes Restvermögen) nicht eröffnet, sind deine bestehenden Lohnforderungen gegen deine*n Arbeitgeber*in verloren.  Du kannst jetzt kein Geld mehr von deine*m Arbeitgeber*in verlangen. Du kannst bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen und bekommst einmalig deinen Lohn der letzten 3 Monate.

Insolvenzforderungen werden zunächst einmal nicht bezahlt, sondern müssen von dir bei der/dem Insolvenzverwalter*in zur sogenannten Insolvenztabelle angemeldet werden. Die/der Insolvenzverwalter erklärt dir, was du dafür tun musst. Das Geld, das nach Abschluss des Insolvenzverfahrens übrig ist, wird nach einer Quote auf jede Person mit einem Anspruch verteilt. Dazu gehörst auch du, wenn dein*e Arbeitgeber*in dir beispielsweise Lohn schuldet. Meistens bleibt aber wenig zur Verteilung übrig.

Masseforderungen muss dir der/die Insolvenzverwalter*in in voller Höhe bezahlen. Dazu gehören auch deine Ansprüche auf Arbeitslohn, die nach dem Insolvenzereignis entstanden sind. Die*der Insolvenzverwalter*in wird mit dem Eröffnungsbeschluss Arbeitgeber*in.  Du musst deine Ansprüche ab diesem Zeitpunkt der*dem Insolvenzverwalter*in mitteilen.  Die*der Insolvenzverwalter*in informiert dich, wie und bis wann du deine Forderungen anmelden kannst.  Die Frist soll mindestens zwei Wochen und maximal drei Monate betragen.
 

Kann dir aufgrund der Insolvenzeröffnung gekündigt werden?

Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund. Grundsätzlich gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch nach Insolvenzeröffnung weiter. Der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz bleiben für dich bestehen. Die Kündigungsfristen sind allerdings auf maximal 3 Monate verkürzt. 

Die/der Insolvenzverwalter*in hat im Insolvenzverfahren alle Rechte der*des Arbeitgebers*in und kann dir daher auch kündigen.

Die Kündigung musst du schriftlich bekommen. Bei einer mündlichen Kündigung musst du deine Arbeitskraft weiter anbieten – am besten vor Zeugen. Dann hast du weiter Anspruch auf deinen Lohn. Nur eine schriftliche Kündigung ist rechtlich wirksam! Wenn du eine schriftliche Kündigung bekommst, kannst du nur innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Wenn du selbst kündigen willst, musst du deine Kündigung schriftlich an den/die Insolvenzverwalter*in geben. 
Auch für dich gilt eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende. Du solltest dich vor deiner Kündigung von einer Beratungsstelle beraten lassen.  
 

Wie bekommst du ausstehenden Lohn, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfiel?

Als Ersatz für den ausgefallenen Lohn kannst du Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen.


Beachte: Es gibt Ansprüche, die beim Insolvenzgeld nicht berücksichtigt werden können.


Die kannst du als Insolvenzforderungen durch Eintrag in die Insolvenztabelle bei der/dem Insolvenzverwalter*in anmelden, wenn sie vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind. Dafür erhältst du Formulare, in die du deine offenen Lohnansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintragen kannst. Auch alle sonstigen Forderungen, die nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt werden, solltest du bei der/dem Insolvenzverwalter*in anmelden (zum Beispiel Urlaubsabgeltung).

Erhältst du weiter deinen Lohn, wenn du nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterarbeitest?

Wenn du nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterarbeitest, erhältst du weiterhin deinen vollen Lohn. 
Lohnansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind Masseforderungen und müssen in voller Höhe vorab aus der Masse erfüllt werden.


Achtung! Es besteht die Gefahr, dass keine ausreichende „Masse” vorhanden ist. Ein Anzeichen dafür ist, dass die/der Insolvenzverwalter*in deinen Lohn nicht bezahlt.



 

Was passiert mit deinen Überstunden und deinem Urlaub nach der Insolvenzeröffnung?

Überstunden, die du vor der Insolvenzeröffnung gemacht hast, sind Insolvenzforderungen. Du kannst sie als Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.

Es gibt eine Ausnahme: Für Überstunden, die du in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hast, kannst du Insolvenzgeld erhalten.

Wenn du weiterarbeitest, hast du auch weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Urlaub kann bei der/dem Insolvenzverwalter*in beantragt werden. Dein Urlaubsanspruch aus der Zeit vor dem Insolvenzereignis verfällt nicht automatisch durch die Insolvenz. 

Was ist Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld erhältst du als Ersatz für ausgefallenes Einkommen (Gehalt/Lohn). Für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis hast du Anspruch auf Insolvenzgeld in der Höhe deines gesicherten Nettolohns (=Nettolohn auf deiner Lohnabrechnung). Das Geld bekommst du ein Mal. 

Für das Insolvenzgeld musst du spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Wenn du diese Frist verpasst, bekommst du kein Insolvenzgeld. Den Antrag kannst du elektronisch ausfüllen und zusammen mit allen Dokumenten elektronisch einreichen.

Diese Dokumente brauchst du für deinen Antrag:

  • Insolvenzgeldbescheinigung (von dem/der Arbeitgeber*in oder dem/der zuständigen Insolvenzverwalter*in),
  • Kopie des Arbeitsvertrages,
  • Kündigungsschreiben (falls dir von der/dem Insolvenzverwalter*in gekündigt wurde)
  • die letzten 3 Verdienstabrechnungen,
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.

Den Antrag auf Insolvenzgeld kannst du auch in Papierform einreichen. Das Formular gibt es hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/AntragInsolvenzgeld_ba013115.pdf


 

Wer bezahlt deine Sozialversicherungsbeiträge bei einer Insolvenz?

Wenn dein*e Arbeitgeber*in aufgrund der Insolvenz keine Beiträge mehr zur Sozialversicherung bezahlt, übernimmt das die Agentur für Arbeit. Deine Krankenkasse muss dafür einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.

Anspruch auf Insolvenzgeld

Wenn du nach dem Insolvenzereignis weiterarbeitest und davon wusstest, hast du keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Wusstest du nichts davon, ist wichtig, ab wann du von der Insolvenz erfahren hast. Ab diesem Moment bekommst du für die 3 Monate davor Insolvenzgeld. Du hast nur 2 Monate ab dem Moment, in dem du von der Insolvenz weißt Zeit, um dieses Geld zu beantragen. Wenn du erst nach der Insolvenz eingestellt wirst, hast du grundsätzlich einen Anspruch auf Insolvenzgeld.


Beachte: Wenn der/die Insolvenzverwalter*in deinen Lohn bezahlt, musst du arbeiten.


 

Wann hast du Anspruch auf Insolvenzgeld?

Hat dein*e Arbeitgeber*in Probleme deinen Lohn zu zahlen und zahlt deinen Lohn ganz oder teilweise nicht mehr an dich, kann ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehen.

Voraussetzungen für Insolvenzgeld:

  • Ein Insolvenzereignis liegt vor (zum Beispiel das Insolvenzverfahren wurde eröffnet)

  • Du hast bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis einen Antrag auf Insolvenzgeld gestellt

  • Du bist Arbeitnehmer*in und arbeitest in Deutschland

  • Du arbeitest in einem Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis, bist Midijobber*in, Minijobber*in oder kurzfristig beschäftigt, Praktikant*in, Student*in oder Rentner*in.


Wichtig! Wurde die Insolvenz „mangels Masse“ vom Amtsgericht abgelehnt wurde, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld.  


Keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hast du, wenn du die Voraussetzung nicht erfüllst. Du hast auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn dein Arbeitsverhältnis ruht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du Kranken- oder Verletztengeld bekommst, im Mutterschutz oder in der Elternzeit bist. Du hast keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn du keinen Antrag stellst oder die Antragsfrist verpasst hast.  

Insolvenz und Arbeitslosengeld

Du kannst gleichzeitig Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld bekommen. Das Insolvenzgeld wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Anspruchszeitraum, in dem du Arbeitslosengeld bekommst, wird durch das Insolvenzgeld nicht verkürzt.
 

Krankengeld in der Insolvenz bei Arbeitsunfähigkeit

Wenn dein*e Arbeitgeber*in insolvent ist und du krank wirst, bezahlt die Krankenkasse das Krankengeld. Für die ersten 6 Wochen wird der Unterschied zwischen Nettolohn und Krankengeld von der Agentur für Arbeit bezahlt.

Insolvenzgeld und Aufenthaltsstatus

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit 

Wenn du in Deutschland arbeitest, brauchst du eine in Deutschland gültige „Aufenthaltserlaubnis mit einer Gestattung der Berufstätigkeit“ = Arbeitserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde kann deine Aufenthaltserlaubnis auf eine bestimmte Beschäftigung und/oder eine Tätigkeit bei einer*m bestimmten Arbeitgeber*in beschränken. Solche Nebenbestimmungen stehen entweder direkt im Aufenthaltstitel oder auf dem sogenannten „Zusatzblatt“. Wenn du gearbeitet hast, wie in den Nebenbestimmungen deiner Aufenthaltserlaubnis festgelegt, kannst du Insolvenzgeld beantragen.

Insolvenzgeld als Geflüchtete*r

Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis hast mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“, dann darfst du jede angestellte und selbständige Tätigkeit ausüben.  Wenn du eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung hast, brauchst du in der Regel eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde.

Insolvenzgeld ohne Arbeitserlaubnis

Wenn du gearbeitet hast, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohn, auch wenn du ohne (gültige) Arbeitserlaubnis gearbeitet hast. Dann kannst du auch Anspruch auf Insolvenzgeld haben.  Du solltest dich von deiner Faire Integration Beratungsstelle beraten lassen!
 

Insolvenzgeld bei Schwarzarbeit

Grundsätzlich gilt, du hast, wenn du arbeitest, Anspruch auf Lohn. Wenn du allerdings illegal arbeitest/ohne Anmeldung/Schwarzarbeit, kannst du Probleme bekommen: Anhand des Insolvenzgeldantrages wird die Agentur für Arbeit dein Arbeitsverhältnis überprüfen. Wenn dabei festgestellt wird, dass du nicht angemeldet bist, wird die Agentur dich und deine*n Arbeitgeber*in beim Zoll an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit melden.
Schwarzarbeit kann strafrechtlich verfolgt werden. Wenn du, während der nicht angemeldeten Arbeit auch Leistungen von der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder dem Sozialamt bezogen hast, musst du das Geld zurückzahlen. Je nachdem wie viel Geld du bekommen hast, kann hier ein Bußgeld oder eine Strafanzeige drohen.

Was passiert, wenn dein Betrieb in der Insolvenz verkauft und weitergeführt wird?

Wenn dein Betrieb von einer*m anderen Inhaber*in übernommen wird, wirst auch du übernommen. Deswegen darf dir nicht gekündigt werden. 


Wichtig: Bei der neuen Firma hast du die gleichen Rechte und Pflichten. Die Betriebszugehörigkeit ändert sich auch nicht. 


Die/der Erwerber der Firma tritt also in den Arbeitsvertrag ein. Du musst keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Wenn du mit dem Betriebsübergang nicht einverstanden bist, hast du 1 Monat Zeit schriftlich zu widersprechen. Dann besteht die Gefahr, dass du eine betriebsbedingte Kündigung bekommst.