Ein befristeter Arbeitsvertrag bedeutet, dass in dem Vertrag das Ende deines Arbeitsverhältnisses steht. Wichtig bei befristeten Arbeitsverträgen!
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Wenn du gegen das Ende gerichtlich vorgehen willst, musst du das innerhalb von 3 Wochen nach Ende deines Vertrages tun.
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Spätestens 3 Monate vor dem Ende musst du dich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. So gehst du sicher, dass du auch eventuelle Leistungen erhältst.
Es gibt 3 Arten von Befristungen:
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Befristung ohne Sachgrund: Bis maximal zwei Jahre möglich.
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Befristung mit Sachgrund: Geht auch länger als zwei Jahre. Der Sachgrund ist beispielsweise eine Vertretung für eine abwesende Person oder eine Projektmitarbeit.
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Zweckbefristung: Wenn ein Zweck definiert wurde, der erfüllt werden muss, endet das Verhältnis, wenn dieser Zweck erreicht ist. Das heißt, wenn als Zweck eine Vertretung für eine erkrankte Person angegeben wurde und diese wieder gesund ist, endet der Vertrag automatisch.
Dein Arbeitsvertrag ist „ohne Sachgrund befristet“
Eine Befristung deines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund ist maximal für 2 Jahre möglich. Das geht nur, wenn du das erste Mal für eine*n Arbeitgeber*in arbeitest (nicht, wenn du vorher schon einmal dort angestellt warst). Die Befristung ist bis zu 3-mal möglich. Dabei müssen die Verlängerungen des Arbeitsvertrages ohne zeitliche Unterbrechung erfolgen, sonst ist eine Befristung ohne Sachgrund unzulässig. Die Befristung muss schriftlich festgehalten sein (mündliche Befristungen sind nicht möglich!).
Auch wenn du beispielsweise keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hast, musst du eine schriftliche Befristung bekommen. In einem befristeten Arbeitsvertrag steht dann das Datum, zu dem der Vertrag endet. Er wird nur durch die Befristung selbst beendet, nicht durch eine Kündigung.
Beachte: Durch einen Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung anders geregelt sein. Informiere dich, welcher Vertrag für dich gilt!
Eine ordentliche Kündigung vor dem Ende der Frist ist für dich und für die* Arbeitgeber*in nicht möglich.
Das geht nur, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Drei Monate bevor die Frist deines Arbeitsvertrags ausläuft, musst du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Dein Arbeitsvertrag ist „mit Sachgrund befristet“
Eine Befristung ist immer möglich, wenn es einen Sachgrund gibt, der eine Befristung rechtfertigt. Das heißt, dein Vertrag ist zum Beispiel an die zeitliche Dauer eines Projekts gebunden. Weitere Beispiele für einen Sachgrund können ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf sein, eine Vertretung, die Eigenart der Arbeitsleistung und Erprobung. Diese Befristung muss auch immer schriftlich festgehalten sein.
Befristeter Aufenthaltstitel als Sachgrund
Auch ein befristeter Aufenthaltstitel kann ein gerechtfertigter Sachgrund sein. Ein Sachgrund muss allerdings bei Vertragsschluss bereits sicher feststehen. Das ist bei befristeten Aufenthaltstiteln nicht immer der Fall. Wende dich an deine Beratungsstelle von Faire Integration, wenn dein Arbeitsvertrag aufgrund deines Aufenthaltstitels befristet ist. Befristungen mit Sachgrund können beliebig oft verlängert werden (keine Höchstgrenze). Auch hier ist eine ordentliche Kündigung vor dem Ende der Frist für dich und für den/die Arbeitgeber*in nicht möglich. Das geht nur, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Beachte: 3 Monate, bevor die Frist deines befristeten Arbeitsvertrags ausläuft, musst du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Endet eine Befristung, weil der Zweck erfüllt ist, oder endet der Vertrag aufgrund einer Kündigung, musst du dich innerhalb von 3 Tagen nachdem du vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren hast, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.