Bei der Einführung der Kurzarbeit müssen Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Vereinbarung zur Kurzarbeit muss mit allen Mitarbeiter*innen getroffen werden. Du bist nicht verpflichtet, der Kurzarbeit zuzustimmen. Dir kann deswegen auch nicht einfach gekündigt werden. Das könnte eine nicht erlaubte Bestrafung sein. Die ist aber in der Praxis nur schwer zu beweisen.
Die Vereinbarung zur Kurzarbeit ist immer eine Änderung deines Arbeitsvertrages. Das kann durch eine Ergänzung zu dem Arbeitsvertrag oder durch eine betriebliche Vereinbarung passieren.
In der Vereinbarung müssen die Bedingungen der Kurzarbeit genau beschrieben sein. Dazu gehören Angaben zu Beginn und Ende (Datum), zur Anzahl der Kurzarbeits- Arbeitsstunden pro Woche und zum Lohnanteil in %, den du bekommst. Der/die Arbeitgeber*in kann das Kurzarbeitergeld auch aufstocken. Dann muss der gesamte Lohnanteil in Prozent in der Vereinbarung genannt werden.
In der Vereinbarung müssen auch der Betriebsbereich und der Personenkreis (zum Beispiel Abteilung, Lager), für den Kurzarbeit gilt, beschrieben werden.
Die Kurzarbeit muss den Mitarbeitenden 7-14 Tage vor Beginn mitgeteilt werden.
Wenn du eine Kurzarbeitsvereinbarung mit dem/der Arbeitgeber*in unterschreibst, musst du eine Kopie davon bekommen. Sind die Angaben nicht vollständig oder nicht verständlich, könnte es sein, dass diese Vereinbarung nicht wirksam ist. In diesem Fall hättest du auch nach Einführung der Kurzarbeit weiterhin Anspruch auf vollen Lohn. Den Lohn bekommst du nicht automatisch.
Wenn du der Meinung bist, die Vereinbarung ist nicht wirksam, musst du dem/der Arbeitgeber*in anbieten, dass du voll arbeitest, um den vollen Lohn zu bekommen.
Beachte: Der/Die Arbeitgeber*in kann, wenn du die Kurzarbeit ablehnst, eine Änderungskündigung aussprechen. Damit will er/sie deine Arbeitszeiten verändern.
Gegen eine Änderungskündigung kannst du innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorgehen.