Manche Menschen brauchen eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde und die Zustimmung der Agentur für Arbeit, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Manche Menschen dürfen gar nicht arbeiten. Das ist abhängig von:
- dem Aufenthaltsstatus,
- dem Herkunftsland,
- dem Wohnort,
- sowie der Dauer des Aufenthalts in Deutschland.
Anerkennung Asyl, Geflüchtete, Subsidiärer Schutz:
Wenn du den Asylstatus hast, anerkannte*r Geflüchtete*r bist, oder den subsidiären Schutzstatus hast, brauchst du keine Arbeitserlaubnis.
Vorübergehender Schutz, § 24 AufenthG
Wenn du den vorübergehen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine hast, muss die Ausländerbehörde mit der Erteilung des Aufenthaltstitels die Beschäftigung als Arbeitnehmer*in erlauben. In deinem Aufenthaltstitel muss stehen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Diese Arbeitserlaubnis ist nicht gebunden an eine*en Arbeitgeber*in, sondern wird generell erteilt.
Aufenthaltsgestattung (noch im Asylverfahren)
Wenn du noch im Asylverfahren bist und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, benötigst du eine Arbeitserlaubnis. Diese gilt dann nur für eine*n bestimmte*n Arbeitgeber*in, eine bestimmte Tätigkeit und Stundenanzahl. Eine Arbeitserlaubnis kannst du 3 Monate nach deiner Ankunft in Deutschland beantragen. Wenn du in einer Aufnahmeeinrichtung wohnst, kannst du erst nach 9 Monaten eine Arbeitserlaubnis beantragen. Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben, müssen während des gesamten Asylverfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Sie dürfen auch nach 9 Monaten noch nicht arbeiten.
Duldung
Auch wenn du eine Duldung hast, brauchst du eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde. Diese gilt dann nur für eine*n bestimmte*n Arbeitgeber*in, eine bestimmte Tätigkeit und Stundenanzahl. Wenn du in einer Aufnahmeeinrichtung wohnst, kannst du nach 6 Monaten eine Arbeitserlaubnis beantragen, sonst nach 3 Monaten. Für manche Menschen gibt es ein Arbeitsverbot, zum Beispiel für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde. In deinen Aufenthaltspapieren steht, ob du ein Arbeitsverbot hast. Wenn du länger als 4 Jahre in Deutschland gelebt hast, wird keine Zustimmung der Agentur für Arbeit mehr benötigt. Manche Ausländerbehörden tragen dann „Beschäftigung erlaubt/gestattet“ in die Aufenthaltspapiere ein. Dann darfst du ohne Arbeitserlaubnis arbeiten.
Die Regel, dass manche Personengruppen keiner Beschäftigung nachgehen dürfen, bleibt aber bestehen.